32.6 Rechtsfolgen von Verstößen

Autor: Götsche

Unterscheidung

Bei den Rechtsfolgen unwirksamer Vereinbarungen ist zu unterscheiden, ob der Verstoß auf der Wirksamkeitskontrolle (§ 138 BGB) oder der Ausübungskontrolle (§ 242 BGB) beruht.

Wirksamkeitskontrolle ergibt Verstoß

Die Sittenwidrigkeit der Vereinbarung gem. § 138 BGB hat regelmäßig die Unwirksamkeit der gesamten Vereinbarung zur Folge (Schramm, NJW-Spezial 2009, 292, 293). Der VA ist auf der Grundlage der §§ 9 ff. VersAusglG durchzuführen. Spätere, vergleichsweise übernommene Zahlungen für den ebenfalls unwirksam ausgeschlossenen nachehelichen Unterhalt und auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch ändern daran nichts (OLG Koblenz v. 21.08.2015 - 11 UF 333/15, FamRZ 2016, 548).

Dies gilt auch dann, wenn die Vereinbarung zum VA Teil einer Gesamtregelung ist. Dann hat die Unwirksamkeit der Vereinbarung zum VA (oder einer sonstigen Regelung der Vereinbarung) i.d.R. gem. § 139 BGB die Nichtigkeit des gesamten Ehevertrags bzw. der gesamten Vereinbarung zur Folge (BGH, FamRZ 2008, 2011, 2014 m. Anm. Bergschneider; BGH, FamRZ 2005, 1444, 1446 m. Anm. Bergschneider; OLG Celle, OLGR Celle 2009, 178). Ein in der Gesamtschau für einen Ehegatten allein nachteiliger Ehevertrag ist allerdings nur dann insgesamt unwirksam, wenn er Ergebnis einer ungleichen Verhandlungsposition ist (BGH v. 31.10.2012 - XII ZR 129/10, FamRZ 2013, 195, BGH v. 15.03.2017 - XII ZB 109/16, FamRZ 2017, 884; OLG Celle, Beschl. v. 13.09.2018 - , NZFam 2018, 945).