Autor: Götsche |
Vereinbarungen über den VA müssen folgende inhaltliche Voraussetzungen einhalten:
Eine Vereinbarung zu Lasten der Versorgungsträger ist unzulässig (§ 8 Abs. 2 VersAusglG); |
die Vereinbarung muss einer Inhalts- und Ausübungskontrolle standhalten (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). |
Vereinbarungen nach § 8 Abs. 2 VersAusglG, mit denen unter Zustimmung des Versorgungsträgers Anrechte übertragen oder begründet werden, unterliegen gleichwohl der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG (BT-Drucks. 16/10144, S. 53).
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