32.3.4 Rechtsfolgen von Verstößen

Autor: Götsche

32.3.4.1 Unwirksamkeit der Vereinbarung

Fehlt eine Zustimmung des Versorgungsträgers bzw. kann dieser aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nicht zustimmen, gilt das Verbot des § 8 Abs. 2 VersAusglG. Der Verstoß führt gem. § 134 BGB zur Unwirksamkeit der Vereinbarung (so i.E. OLG Hamm v. 27.05.2019 - 13 UF 164/18).

32.3.4.2 Ausgleichswert als Höchstgrenze

Begrenzung des Vereinbarungsspielraums

Der Ausgleichswert begrenzt den Vereinbarungsspielraum. Die zustimmungsfreie Vereinbarung darf nicht den Halbteilungsgrundsatz des Anrechts durchbrechen (so bereits zum alten Recht: BGH, FamRZ 1990, 273; OLG Brandenburg, FamRZ 2008, 2210). Der Ausgleichswert nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darf nicht überschritten, eine höhere Ausgleichsquote für das auszugleichende Anrecht darf nicht vereinbart werden (i.E. auch OLG Saarbrücken v. 30.11.2012 - 6 UF 395/12, NJW 2013, 1315; Wick, FPR 2009, 219, 222). Ist der Ausgleichswert aufgrund Kostenabzugs niedriger als 50 % des Ehezeitanteils, gilt diese Höchstgrenze.

Beispiel 1 - Fortsetzung

Im vorherigen Beispiel 1 können die Ehegatten hinsichtlich der Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung des Ehemannes in Form eines Ausschlusses jede Ausgleichshöhe bestimmen, die zwischen 0 € und 5.000 € liegt. Eine höhere als 5.000 € betragende Ausgleichshöhe können sie dagegen wegen des Verbots des § 8 Abs. 2 VersAusglG i.V.m. § 32 SGB I nicht bestimmen.

Gegenstand des Verbots: jedes einzelne Anrecht