32.3.3 Anrechte privatrechtlich organisierter Versorgungsträger

Autor: Götsche

Verbot der Übertragung

Das Verbot der Übertragung/Begründung zu Lasten eines Versorgungsträgers gilt auch für privatrechtlich organisierte Versorgungsträger. Ist der Versorgungsträger mit der Vereinbarung (z.B. mit dem Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts über 50 %) einverstanden, bedarf es seines Schutzes nicht. Auch solche Verträge unterliegen aber der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG.

Beispiel 1