Autor: Götsche |
Das Verbot der Übertragung/Begründung zu Lasten eines Versorgungsträgers gilt auch für privatrechtlich organisierte Versorgungsträger. Ist der Versorgungsträger mit der Vereinbarung (z.B. mit dem Ausgleich eines bei ihm bestehenden Anrechts über 50 %) einverstanden, bedarf es seines Schutzes nicht. Auch solche Verträge unterliegen aber der Inhalts- und Ausübungskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG.
Beispiel 1 |
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