Autor: Götsche |
Nur das Familiengericht ist befugt, durch rechtsgestaltende Entscheidung Anrechte zu übertragen oder zu begründen. Durch Vereinbarung kann dies nur dann erfolgen, wenn die maßgeblichen Versorgungsregelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG : keine Vereinbarung zu Lasten Dritter, siehe OLG Celle, NJW 2012, 3521; Schramm, NJW-Spezial 2009,
Durch einen vollständigen Ausschluss des VA (wechselseitiger Verzicht) werden die Rechte der Versorgungsträger nicht berührt, § 8 Abs. 2 VersAusglG greift nicht ein (OLG Brandenburg v. 06.06.2019 - 10 UF 18/18, NJW-Spezial 2019,
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