32.3.1 Bedeutung

Autor: Götsche

Nur das Familiengericht ist befugt, durch rechtsgestaltende Entscheidung Anrechte zu übertragen oder zu begründen. Durch Vereinbarung kann dies nur dann erfolgen, wenn die maßgeblichen Versorgungsregelungen dies zulassen und die betroffenen Versorgungsträger zustimmen (§ 8 Abs. 2 VersAusglG : keine Vereinbarung zu Lasten Dritter, siehe OLG Celle, NJW 2012, 3521; Schramm, NJW-Spezial 2009, 292). Vergleichbare Bestimmungen finden sich in den jeweiligen Versorgungssystemen. Bezweckt wird der Schutz des Versorgungsträgers und seiner Mitglieder bzw. der Solidargemeinschaft insbesondere vor Manipulationen der Versorgungssysteme.

Durch einen vollständigen Ausschluss des VA (wechselseitiger Verzicht) werden die Rechte der Versorgungsträger nicht berührt, § 8 Abs. 2 VersAusglG greift nicht ein (OLG Brandenburg v. 06.06.2019 - 10 UF 18/18, NJW-Spezial 2019, 678).