32.5.2 Anderweitige Absicherung bzw. Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme

Autor: Götsche

Sozialhilfebedürftigkeit

Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie voraussichtlich zum Eintritt der Grundsicherungsbedürftigkeit nach den §§ 41 ff. SGB XII bzw. einer sonstigen sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt (Grundsatz der Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme). Dieser für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz (BGH, FamRZ 2009, 198; BGH, FamRZ 2007, 197; BGH, FamRZ 1983, 137) gilt gleichermaßen für den VA (BT-Drucks. 16/10144, S. 53).

Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann sich daraus ergeben, dass eine Vereinbarung bewusst zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (OLG Brandenburg v. 06.06.2019 - 10 UF 18/18, NJW-Spezial 2019, 678; vgl. BGH v. 05.11.2008 - XII ZR 157/06, FamRZ 2009, 198; OLG Hamm v. 11.04.2013 - 4 UF 232/12, FamRZ 2013, 1311, 1313). Die dringende Gefahr der Grundsicherungsbedürftigkeit muss bereits bei der Wirksamkeitskontrolle zur Zeit des Vertragsabschlusses erkennbar sein. Eine Vereinbarung über den Ausschluss des VA kann selbst dann unwirksam sein, wenn ohne den VA davon auszugehen ist, dass ein Ehegatte im Alter auf Leistungen der Grundsicherung angewiesen sein wird, während er bei einer Durchführung des VA zwar ebenfalls grundsicherungsbedürftig bliebe, jedoch in einem geringeren Umfang (OLG Karlsruhe, FamRZ 2012, 1942).