Autor: Götsche |
Eine Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie voraussichtlich zum Eintritt der Grundsicherungsbedürftigkeit nach den §§ 41 ff. SGB XII bzw. einer sonstigen sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit führt (Grundsatz der Vereinbarung zu Lasten der Sozialsysteme). Dieser für den Verzicht auf nachehelichen Unterhalt geltende Grundsatz (BGH, FamRZ 2009, 198; BGH, FamRZ 2007, 197; BGH, FamRZ 1983, 137) gilt gleichermaßen für den VA (BT-Drucks. 16/10144, S. 53).
Eine Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB kann sich daraus ergeben, dass eine Vereinbarung bewusst zum Nachteil des Trägers der Sozialhilfe bzw. Grundsicherung getroffen wird, weil der verzichtende Ehegatte auf entsprechende Leistungen angewiesen ist (OLG Brandenburg v. 06.06.2019 - 10 UF 18/18, NJW-Spezial 2019,
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