32.5.1 Absicherung

Autor: Götsche

Wichtig ist, welche Absicherung der benachteiligte Ehegatte bereits erlangt hat. Ist er in jeglicher Hinsicht ausreichend abgesichert, hat er sich einen hinreichenden Grundstock für die Altersversorgung geschaffen bzw. kann er auf gute wirtschaftliche Verhältnisse zurückgreifen, wird der Ausschluss des VA gerechtfertigt sein. Haben die Beteiligten dagegen in einer Vereinbarung die Einrichtung eines Altersvorsorgekontos zugunsten des wirtschaftlich schlechter gestellten Ehegatten vereinbart, und kommt es dazu nicht, kann dies zur Ausübungskontrolle führen (OLG Brandenburg v. 06.01.2022 - 13 UF 121/20).

Letzte redaktionelle Änderung: 14.06.2022