32.5.4 Alter und Gesundheitszustand bei Vertragsschluss

Autor: Götsche

Erkrankung eines Ehegatten

Die spätere Erkrankung eines Ehegatten kann die Berufung des anderen Ehegatten auf den vereinbarten Ausschluss des VA als rechtsmissbräuchlich erscheinen lassen (BGH, FamRZ 2005, 582, 586).

Eheschließung im Alter

Weniger Bedenken an einem Ausschluss bestehen, wenn die Ehe erst im Alter geschlossen wird (BGH, FamRZ 2008, 2011, 2013 m. Anm. Bergschneider, vgl. auch für mittleres Alter OLG Karlsruhe, FamRZ 2008, 522), oder wenn der insgesamt Ausgleichsberechtigte nur noch wenige Jahre bis zum Renteneintritt zurückzulegen hat (OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 1189, 1190 = jurisPR-FamR 1/2008, Anm. 6 - Friederici), oder wenn der benachteiligte Ehegatte jung ist und noch viele Jahre lang die Möglichkeit hat, Versorgungsanwartschaften aufzubauen (OLG München, FamRZ 2007, 1886; OLG Stuttgart, FamRZ 2007, 291). War bei Eingehung der Ehe die eines Ehegatten vorhersehbar, kann ein Ausschluss gerechtfertigt sein (OLG Schleswig, FamRZ 2007, , 1892).