33.3 Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Ehescheidung

Autor: Götsche

Verbundverfahren

Stirbt nach Einleitung des Scheidungsverfahrens ein Ehegatte vor Rechtskraft der Scheidung, gilt das Verbundverfahren und damit auch die VA-Sache als in der Hauptsache erledigt (§  131 FamFG). Die Ehe ist nicht geschieden, eine gerichtliche Regelung des VA - die eine rechtskräftige Scheidung voraussetzt (BGH, FamRZ 1984, 467, 468; OLG Nürnberg, FamRZ 2006, 959) - erfolgt nicht. Dies ist auch zu beachten, wenn ein Ehegatte in der Zeit zwischen Verkündung des Scheidungsbeschlusses und dem Eintritt seiner Rechtskraft verstirbt (vgl. HK-VersAusgl/Götsche, 3. Aufl. 2018, §  31 VersAusglG Rdnr. 3 m.w.N.).

Der überlebende Ehegatte erhält die Hinterbliebenenversorgung (z.B. Witwer-/Witwenrente), wenn die jeweilige Versorgung des Verstorbenen eine solche gewährt.

Diese Rechtsfolgen treten grundsätzlich automatisch ein. Das Gericht muss noch über die Kosten (OLG Frankfurt, FamRZ 2015, 1747; OLG Oldenburg, FamRZ 2014, 1805; Adamus, jurisPR-FamR 10/2015, Anm. 4) und den Verfahrenswert entscheiden (Götsche, FuR 2016, 17). Eine Feststellung der Erledigung durch Beschluss ist nicht notwendig, aber zulässig; ein Beschwerderecht eines Versorgungsträgers gegen die Feststellungsentscheidung besteht nicht (OLG Nürnberg v. 30.10.2017 - 10 UF 1116/17, FamRZ 2018, 341).

Hinweise zum Erbrecht