35.3 Voraussetzungen des Unterhaltsprivilegs

Autor: Götsche

35.3.1 Allgemeine und besondere Voraussetzungen

Regelmäßig wird das Anpassungsverfahren wegen Unterhalt erst dann in Betracht kommen, wenn über den VA bereits rechtskräftig entschieden worden (OLG Naumburg, OLGR Naumburg 2006, 434) und ein anpassungsfähiges Anrecht i.S.v. §  32 VersAusglG (siehe Teil 34 unter Randbemerkung "Anpassungsfähige Anrechte") betroffen ist. Ist allerdings der Unterhaltspflichtige zur Zeit der erstmaligen Entscheidung über den VA Rentner, können die Voraussetzungen des Unterhaltsprivilegs bereits hier vorliegen. Deshalb kann das Unterhaltsprivileg auch als Folgesache zur Ehescheidung geltend gemacht werden (str., siehe näher Teil 35.5.2).

Im Übrigen sind vier in §  33 VersAusglG normierte besondere Voraussetzungen erforderlich:

Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen;

kein Rentenbezug des Ausgleichsberechtigten;

Unterhaltsanspruch des Ausgleichsberechtigten gegen den Ausgleichspflichtigen;

Überschreitung einer Mindestgrenze.

35.3.2 Rentenbezug des Ausgleichspflichtigen

Der ausgleichspflichtige Ehegatte muss bereits eine Rente beziehen, die durch den VA gemindert ist. Jede Rentenzahlung wegen Alters oder wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit genügt.