35.6 Verfahren bei Beendigung der Aussetzung

Autor: Götsche

Zuständig für die Entscheidung über die Beendigung der Aussetzung ist der Versorgungsträger (nicht das Familiengericht!), der die Kürzung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen ausgesetzt hat (§  34 Abs.  6 VersAusglG). Gemäß §  34 Abs.  6 entscheidet der Versorgungsträger über die vollständige Beendigung der Aussetzung der Kürzung, ohne dass nochmals das Familiengericht eingeschaltet werden muss. Lediglich für den Fall, dass sich die Unterhaltszahlungen ändern und die Unterhaltspflicht durch das Familiengericht neu zu regeln ist, darf die Aussetzung der Kürzung nicht durch den Versorgungsträger selbst verändert werden. In diesem Fall bedarf es eines familiengerichtlichen Abänderungsverfahrens nach §  Abs.  (OLG Karlsruhe v. 09.11.2018 - , FamRZ 2019, ). Sind allerdings die Umstände für eine künftige Begrenzung der Aussetzung der Kürzung wegen einer gestaffelten Bemessung des Unterhalts bereits zuverlässig voraussehbar, ist die Begrenzung nicht einer späteren Abänderung vorzubehalten, sondern schon im Ausgangsverfahren auszusprechen (OLG Karlsruhe v. 09.11.2018 - , FamRZ 2019, ; vgl. auch BGH v. 15.06.2016 - , FamRZ 2016, ). Damit ist auch für das weitere Verfahren das einschlägig (vgl. insb. §  Abs.  ) und ein eventueller Rechtsstreit vor den Sozialgerichten zu führen (HK-VersAusgl/, 3. Aufl. 2018, §  Rdnr. 17; teilweise  , FamRB 2010, 149).