35.4 Rechtsfolgen des Unterhaltsprivilegs

Autor: Götsche

35.4.1 Vergleich zur alten Rechtslage

Die Rechtsfolgen des Unterhaltsprivilegs sind abhängig von der Höhe des Unterhaltsanspruchs (§  33 Abs.  3 VersAusglG). Die Aussetzung der Rentenkürzung ist auf die Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs begrenzt, den der geschiedene Ehegatte nach §  33 Abs.  1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte (BGH v. 26.06.2013 - XII ZB 64/13, FamRZ 2013, 1640; BGH v. 07.11.2012 - XII ZB 271/12, FamRZ 2013, 189; BGH, FamRZ 2012, 853). Dies stellt eine wesentliche Abweichung von der Rechtslage bis 31.08.2009 (§  5 VAHRG a.F.) dar, wonach bei Vorliegen des Unterhaltsprivilegs die Kürzung aus dem VA in voller Höhe ausgesetzt wurde. Ein Härtefall nach §  27 VersAusglG aufgrund der Unterschiede zwischen altem und neuem Recht resultiert hieraus allein regelmäßig nicht (BGH, Beschl. v. 11.12.2013 - XII ZB 253/13, NJW-Spezial 2014, 101).

35.4.2 Berechnung des Kürzungsbetrags

Doppelte Begrenzung

Das neue Recht begrenzt die maximale Kürzung des durchgeführten VA damit in doppelter Hinsicht:

1.

einerseits in Höhe des gesetzlichen Unterhaltsanspruchs (§  33 Abs.  3 erster Halbsatz VersAusglG),

2.

andererseits in Höhe der Differenz der beiderseitigen Ausgleichswerte (§  33 Abs.  3 zweiter Halbsatz VersAusglG).

Ermittlung der Wertgrenzen