36.3 Voraussetzungen der Anpassung wegen Invalidität oder Erreichens einer Altersgrenze

Autor: Götsche

Die Anpassung kommt nur hinsichtlich der anpassungsfähigen Anrechte nach § 32 VersAusglG in Betracht (siehe Teil 34, dort Randbemerkung "Anpassungsfähige Anrechte"). Sie setzt voraus, dass der Ausgleichspflichtige aus mindestens einem der anpassungsfähigen Anrechte des § 32 VersAusglG eine Invaliditätsrente bezieht.

§ 35 VersAusglG gilt auch bei Erreichen besonderer Altersgrenzen für ein anpassungsfähiges Anrecht. In der gesetzlichen Rentenversicherung sind dies alle Altersrenten, die vor Erreichen der maßgebenden Regelaltersgrenze bezogen werden. Auch in der Beamten- oder Soldatenversorgung finden sich vorgezogene Altersgrenzen, z.B. in § 45 SG. Das Ruhegehalt, das ein kommunaler Wahlbeamter gem. §§ 120 Abs. 3 Satz 2, 31 Abs. 3 LBG NRW nach dem Ende einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit erhält, ist eine laufende Versorgung wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze i.S.v. § 35 Abs. 1 VersAusglG (VG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2014 - 23 K 3480/12). Die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand genügt aber nicht (VG Ansbach, Urt. v. 10.12.2013 - AN 1 K 13.01503). Ebenso wenig genügt ein Rentenbezug aufgrund einer in Anspruch genommenen Altersteilzeitregelung (BGH v. 13.02.2013 - XII ZB 527/12, FamRZ 2013, 690).

Geringfügigkeitsgrenze