36.5 Verfahren

Autor: Götsche

Antrag

Die Anpassung erfolgt nur auf Antrag (§ 35 Abs. 1 VersAusglG). Zuständig ist der Versorgungsträger, bei dem das durch den VA gekürzte Anrecht besteht. Bei mehreren gekürzten Anrechten mit Invaliditätsschutz muss bei jedem dieser Versorgungsträger ein Antrag gestellt werden. Der Versorgungsträger entscheidet über die Anpassung, deren Abänderung oder Aufhebung. Die Entscheidung erfolgt durch Verwaltungsakt (VG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2014 - 23 K 3480/12). Eine Entscheidungszuständigkeit des Familiengerichts besteht nicht.

Um nachteilige Folgen der rückwirkenden Kürzung der Versorgungsbezüge zu vermeiden, kann der Antrag auf anteilige Aussetzung der Kürzung der Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 35 VersAusglG bereits bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung des Familiengerichts zum VA gestellt werden (VG Saarland v. 15.12.2020 - 2 K 1019/18). Antragsberechtigt ist der Ausgleichspflichtige (§ 35 Abs. 2 VersAusglG). Seine Hinterbliebenen haben kein eigenes Antragsrecht.

Wirkungszeitpunkt