Autor: Götsche |
Die Kürzung wird begrenzt auf die Höhe der Ausgleichswerte der anpassungsfähigen Anrechte (§ 32 VersAusglG), aus denen keine Leistung bezogen wird (§ 35 Abs. 3 VersAusglG). Die Anpassung erfolgt lediglich anteilsmäßig in Höhe der vom berechtigten Versorgungsempfänger im VA erworbenen Versorgungsanrechte, aus denen dieser vorläufig noch keine Leistungen erhalten kann (VG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2014 -
Ist die Anpassung bei mehreren Versorgungsträgern durchzuführen, ist jede Versorgung nur insoweit zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht (§ 35 Abs. 4 VersAusglG).
Beispiel(Breuers, in: jurisPK- BGB, 7. Aufl. 2014, § 35 VersAusglG Rdnr. 12) |
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