36.4 Rechtsfolgen

Autor: Götsche

Beschränkung der Höhe

Die Kürzung wird begrenzt auf die Höhe der Ausgleichswerte der anpassungsfähigen Anrechte (§ 32 VersAusglG), aus denen keine Leistung bezogen wird (§ 35 Abs. 3 VersAusglG). Die Anpassung erfolgt lediglich anteilsmäßig in Höhe der vom berechtigten Versorgungsempfänger im VA erworbenen Versorgungsanrechte, aus denen dieser vorläufig noch keine Leistungen erhalten kann (VG Düsseldorf, Urt. v. 13.01.2014 - 23 K 3480/12). Mehrere Anrechte ohne Leistungsbezug sind zu addieren. Auch anpassungsfähige Anrechte, die extern geteilt worden sind und zu einer nicht anpassungsfähigen Versorgung geführt haben, sind einzubeziehen (Krenzler/Borth-Norpoth, Anwalts-Handbuch Familienrecht, 2. Aufl. 2012, Teil H, Rdnr. 356).

Anteilige Aufteilung bei mehreren anzupassenden Versorgungen

Ist die Anpassung bei mehreren Versorgungsträgern durchzuführen, ist jede Versorgung nur insoweit zu kürzen, als dies dem Verhältnis ihrer Ausgleichswerte entspricht (§ 35 Abs. 4 VersAusglG).

Beispiel

(Breuers, in: jurisPK- BGB, 7. Aufl. 2014, § 35 VersAusglG Rdnr. 12)