37.2 Vorbemerkung

Autor: Götsche

Verstirbt ein Ehegatte nach Durchführung des Wertausgleichs, kann der andere Ehegatte unter den Voraussetzungen der §§  37  f. VersAusglG die Anpassung verlangen.

Die Anpassung wegen Todes führt zur vollständigen Rückübertragung des Ausgleichswerts des gekürzten Anrechts. Im Gegenzug erlöschen die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. §  32 VersAusglG, die der Mandant von dem Verstorbenen durch den VA erlangt hat (§  37 Abs.  3 VersAusglG).

Die Anpassung des VA erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Änderungsantrags bei dem Versorgungsträger folgt (§§  34 Abs.  3, 38 Abs.  2 VersAusglG).

Praxishinweis

Ein Ausspruch über den Anpassungszeitpunkt muss nicht erfolgen, ist zur Klarstellung aber nützlich.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024