37.1 Schriftsatzmuster: Antrag auf Anpassung wegen Todes nach §§ 37 f. VersAusglG

Autor: Götsche

Praxishinweis

Die Anpassung wegen Todes führt zur vollständigen Rückübertragung des Ausgleichswerts des gekürzten anpassungsfähigen Anrechts. Im Gegenzug erlöschen die anpassungsfähigen Anrechte i.S.d. §  32 VersAusglG, die der Mandant von der Verstorbenen durch den VA erlangt hat (§  37 Abs.  3 VersAusglG).

Die Anpassung des VA erfolgt ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Eingang des Änderungsantrags beim Gericht folgt (§§  34 Abs.  3, 38 Abs.  2 VersAusglG); ein Ausspruch darüber muss nicht erfolgen, ist zur Klarstellung aber nützlich.

Letzte redaktionelle Änderung: 26.01.2024