37.3 Voraussetzungen der Anpassung des VA wegen Todes

Autor: Götsche

Der Ausgleichsberechtigte eines nach §  32 VersAusglG anpassungsfähigen Anrechts, das zu seinen Gunsten ausgeglichen worden ist, muss verstorben sein. Ob der Ausgleich durch interne oder externe Teilung erfolgt ist, spielt keine Rolle (NK-BGB/Rehbein, 4. Aufl. 2021, §  37 VersAusglG Rdnr. 13). Hat der Ausgleichspflichtige den Tod des Ausgleichsberechtigten vorsätzlich verursacht, kann gem. §  162 Abs.  2 BGB bzw. §  105 SGB VI der Ausgleichspflichtige sich nicht auf eine Anpassung berufen.

Höchstens dreijähriger Leistungsbezug

Der Ausgleichsberechtigte darf nicht bereits drei Jahre oder länger (nach altem Recht zwei Jahre, §  4 Abs.  2 VAHRG a.F.) Versorgungsleistungen aus dem geteilten anpassungsfähigen Anrecht bezogen haben (§  37 Abs.  2 VersAusglG). Bei mehreren anpassungsfähigen Versorgungen ist die Bezugsdauer für jede einzelne Versorgung zu prüfen; eine Addition findet nicht statt. Bei einem Leistungsbezug von mehr als drei Jahren kommt wegen der Wertung des §  37 Abs.  2 VersAusglG auch eine analoge Anwendung des §  27 VersAusglG nicht in Betracht (LSG Baden-Württemberg v. 21.09.2023 - L 10 R 2933/21).

Verfassungsrecht