37.4 Rechtsfolgen der Anpassung des VA wegen Todes

Autor: Götsche

Es wird unterschieden zwischen den Rechtsfolgen der Anpassung des VA zugunsten des Ausgleichspflichtigen und zu Lasten des Ausgleichspflichtigen.

Rechtsfolgen zugunsten des Ausgleichspflichtigen

Die Anpassung kann nach §  37 Abs.  1 VersAusglG in drei Fällen zugunsten des Ausgleichspflichtigen wirken:

1.

geminderte Versorgungsleistungen des Ausgleichspflichtigen (§  37 Abs.  1 Satz 1 VersAusglG);

2.

Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die zur Begründung von Anrechten für den Ausgleichsberechtigten gezahlt wurden (§  37 Abs.  1 Satz 2 VersAusglG);

3.

Beiträge des Ausgleichspflichtigen, die dieser zur Abwendung der Minderung der eigenen Versorgung gezahlt hat (§  37 Abs.  1 Satz 2 VersAusglG).

Die Anpassung nach §  37 VersAusglG gilt nur für die in §  32 VersAusglG benannten Regelversorgungssysteme, also für anpassungsfähige Anrechte i.S.v. §  32 VersAusglG (siehe Teil 34). Andere Versorgungen, die der Ausgleichspflichtige ausgeglichen hat, können nicht angepasst werden (vgl. BGH, Beschl. v. 15.07.2014 - IV ZR 261/14, FamRZ 2015, 50). Ausgeglichene Anrechte der betrieblichen Altersversorgung oder bei privaten Rentenversicherern sind also für den Ausgleichspflichtigen verloren, selbst wenn der Ausgleichsberechtigte noch vor Leistungsbezug verstorben ist.