37.6 Mitteilungspflichten; Schadensersatz

Autor: Götsche

Der Ausgleichspflichtige hat die anderen Versorgungsträger, bei denen er Anrechte des verstorbenen Ausgleichsberechtigten aufgrund des VA erworben hat, unverzüglich über die Antragstellung zu unterrichten (§  38 Abs.  3 Satz 1 VersAusglG). Der zuständige Versorgungsträger unterrichtet die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung (§  38 Abs.  3 Satz 2 VersAusglG).

Dagegen muss sich der überlebende Ausgleichspflichtige grundsätzlich selbst darum kümmern, dass es zu einer Anpassung kommt. Kommt es wegen einer verspäteten Antragstellung des überlebenden Ex-Ehegatten, z.B. aufgrund Unkenntnis des Todes des anderen Ex-Ehegatten erst zu einer späteren Antragstellung, stellt sich die Frage, inwieweit daraus Haftungsansprüche gegenüber dem Versorgungsträger entstehen.

Eine allgemeine Pflicht eines Versorgungsträgers zur Information des anderen überlebenden Ehegatten besteht regelmäßig nicht. Zwar begründet §  38 Abs.  3 Satz 2 VersAusglG eine Informationspflicht für den Versorgungsträger, bei dem der Anpassungsantrag gestellt worden ist. Dieser muss allerdings die anderen Versorgungsträger über den Eingang des Antrags und seine Entscheidung unterrichten, nicht den Überlebenden.