38.3 Anwendungsbereich der Änderungsvorschriften

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Abänderung des VA richtet sich nach den §§ 225 - 227 FamFG. Für nach dem bis 31.08.2009 geltenden Recht ergangene Altentscheidungen gelten daneben Übergangsregelungen in §§ 51 ff. VersAusglG.

Neben den §§ 225 f. FamFG ist § 48 Abs. 1 FamFG grundsätzlich unanwendbar (BT-Drucks. 16/10144, S. 87; vgl. aber für den schuldrechtlichen Ausgleich § 227 Abs. 1 FamFG). Anwendbar bleiben § 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. §§ 579, 580 ZPO für Wiederaufnahmeverfahren (vgl. auch OLG Hamm, OLGR Hamm 2007, 524). Ein Wiederaufnahmeverfahren kommt z.B. in Betracht, wenn eine Versorgung vergessen oder verheimlicht worden ist und nunmehr Unterlagen darüber wiederaufgefunden werden (§ 48 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 580 Nr. 7 Buchst. b) ZPO entsprechend, vgl. auch BGH, FamRZ 2013, 111), bei einem Prozessbetrug (Musielak/Borth, § 225 Rdnr. 10) oder ggf., wenn ein Ausschlussgrund nach § 27 VersAusglG erst nachträglich beweisbar wird (Johannsen/Henrich/Hahne, § 225 FamFG Rdnr. 4; in dieser Allgemeinheit zweifelhaft, da nicht erkennbar ist, welcher Restitutionsgrund des § 580 ZPO dann vorliegen soll).

Die Zulässigkeit eines Änderungsverfahrens nach erfolgter Anpassung richtet sich nach § 48 FamFG, die §§ 225 ff. FamFG sind für abzuändernde Anpassungsentscheidungen nicht anwendbar (OLG Düsseldorf v. 28.06.2016 - 1 UF 34/16, FamRZ 2017, 105).

Letzte redaktionelle Änderung: 30.06.2023