Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Eine Abänderung des bei der Ehescheidung durchgeführten VA setzt voraus, dass
ein anpassungsfähiges Anrecht gem. § 32 VersAusglG betroffen ist (§ 225 Abs. 1 FamFG); | ||||||||||
eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung vorliegt, die
|
Nicht jedes dem VA unterfallende Anrecht ist abänderbar. Die Abänderung ist nur bei anpassungsfähigen Anrechten gem. § 32 VersAusglG möglich. Es handelt sich ausschließlich um Anrechte aus den Regelsicherungssystemen gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, die abänderbar sind:
Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG); |
Anrechte der Beamtenversorgung, Soldatenversorgung, Versorgung der Richter sowie Anrechte, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führen (§ 32 Nr. 2 VersAusglG); |
Anrechte berufsständischer oder andere Versorgungen, die zur Befreiung der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI führen (§ 32 Nr. 3 VersAusglG); |
Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 ); |
Testen Sie "Versorgungsausgleich leicht gemacht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|