38.1 Zeitpunkt der Berücksichtigung von Veränderungen

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Veränderungen der Versorgungen sollen bereits bei der Erstentscheidung über den VA berücksichtigt werden (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG; siehe Teil 6.2), selbst wenn dies erst innerhalb der Beschwerdeinstanz erfolgt (OLG Brandenburg, NZFam 2014, 35). Soweit dies nicht geschehen ist, kann unter den Voraussetzungen und Grenzen der §§ 225 - 227 FamFG die Abänderung erfolgen.

Letzte redaktionelle Änderung: 30.06.2023