38.4 Begriff und Bedeutung der Abänderung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Abgrenzung

Die Abänderung bewirkt die nachträgliche, dauerhafte Änderung der rechtskräftigen Entscheidung über den VA. Die Anpassung nach §§ 32 ff. VersAusglG lässt die getroffene Entscheidung unberührt und passt sie grundsätzlich nur vorübergehend (z.T. aber auch dauerhaft, so im Fall des § 37 VersAusglG) den neuen Verhältnissen an.

Abänderbarkeit

Die Grundlagen des VA können sich gerade wegen der oft langen Laufzeiten bis zum Eintritt in den Ruhestand noch in vielfacher Weise ändern. Jede positive Entscheidung über den VA, gleich in welcher Instanz, muss daher abänderbar sein. Auch Abänderungsentscheidungen nach §§ 225 ff. FamFG können ihrerseits abgeändert werden (BGH, FamRZ 2004, 786, 787; BGH, FamRZ 1996, 282, 283), ebenso wie Abänderungsentscheidungen von Alttiteln nach § 51 VersAusglG (BGH, FamRZ 2015, 1279).

Abänderbar sind grundsätzlich auch negative Entscheidungen über den VA. Jedoch ist zu beachten, dass § 225 FamFG an die Änderung des Ehezeitanteils des Ausgleichswerts anknüpft. Erforderlich ist deshalb, dass der Entscheidung Feststellungen über die von den Eheleuten erworbenen Anrechte zugrunde liegen (BGH, FamRZ 1996, 282, 283; OLG Celle, NJW-RR 2009, 74, 76). Es ist zwischen den einzelnen Ausschlusstatbeständen zu differenzieren: