38.5 Voraussetzungen der Abänderung des Wertausgleichs bei der Scheidung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

38.5.1 Überblick

Eine Abänderung des bei der Ehescheidung durchgeführten VA setzt voraus, dass

ein anpassungsfähiges Anrecht gem. § 32 VersAusglG betroffen ist (§ 225 Abs. 1 FamFG);

eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung vorliegt, die

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nachträglich eingetreten ist und

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auf den Ausgleichswert des anpassungsfähigen Anrechts zurückwirkt (§ 225 Abs. 2 FamFG) und

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entweder wesentlich ist (§ 225 Abs. 2 und Abs. 3 FamFG) oder

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zur Erfüllung einer Wartezeit führt (§ 225 Abs. 4 FamFG)

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und sich zudem als vorteilhaft für den Ehegatten/Hinterbliebenen auswirkt (§ 225 Abs. 5 FamFG).

38.5.2 Abänderbare Anrechte

Nicht jedes dem VA unterfallende Anrecht ist abänderbar. Die Abänderung ist nur bei anpassungsfähigen Anrechten gem. § 32 VersAusglG möglich. Es handelt sich ausschließlich um Anrechte aus den Regelsicherungssystemen gegenüber öffentlich-rechtlichen Versorgungsträgern, die abänderbar sind:

Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich Höherversicherung (§ 32 Nr. 1 VersAusglG);

Anrechte der Beamtenversorgung, Soldatenversorgung, Versorgung der Richter sowie Anrechte, die zur Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 1 SGB VI führen (§ 32 Nr. 2 VersAusglG);

Anrechte berufsständischer oder andere Versorgungen, die zur Befreiung der Versicherungspflicht nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 SGB VI führen (§ 32 Nr. 3 VersAusglG);

Anrechte aus der Alterssicherung der Landwirte (§ 32 Nr. 4 );