39.4 Rechtsfolgen des Abänderungsverfahrens

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Gegenstand der Abänderung

Die Korrektur im Abänderungsverfahren beschränkt sich auf das veränderte Anrecht. Ein Wiederaufrollen des gesamten Ausgleichs (Totalrevision) findet - anders als nach früherem Recht (vgl. z.B. OLG Zweibrücken, FamRZ 2007, 1750) — nicht mehr statt. Die Abänderung nach §  51 VersAusglG (Altfälle) führt jedoch in die Totalrevision, siehe dazu Teil 40.5.

Fehler der Erstentscheidung, die das veränderte Anrecht betreffen, dürfen korrigiert werden, z.B. Berechnungs- oder Buchungsfehler (BT-Drucks. 16/10144, S. 97; vgl. BGH, BGHR 2006, 168, 169) oder Fehler in der rechtlichen Bewertung/Behandlung des Anrechts. Eine Korrektur im Hinblick auf bei der Erstentscheidung vergessene Anrechte kann jedoch nicht erfolgen (vgl. dazu Teil 42.12).

Wirkungszeitpunkt

Gemäß §  226 Abs.  4 FamFG wirkt die Abänderungsentscheidung ab dem ersten Tag des Monats, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Eine Rückwirkung auf den Beginn des Monats der Antragstellung findet nicht statt. Der Wirkungszeitpunkt ist zwingend, eines entsprechenden Ausspruchs durch das Gericht bedarf es nicht, obgleich dies unschädlich ist (vgl. auch OLG Celle, FamRZ 2008, 900, 903; OLG Celle, OLGR Celle 2006, 203, 206).