39.2 Antragstellung

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Die Abänderung findet nur auf Antrag statt. Anwaltszwang besteht nicht.

Antragsberechtigt sind beide Ehegatten;

antragsberechtigt sind die Hinterbliebenen (Erben) eines bzw. beider Ehegatten (BT-Drucks. 16/10144, S. 99);

antragsberechtigt sind auch die betroffenen Versorgungsträger, die von der Veränderung des Ausgleichswerts berührt werden; auf ihre Organisationsform (öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich) kommt es nicht an (vgl. BGH, FamRZ 2003, 1738);

ein Träger der Sozialhilfe ist dagegen nicht berechtigt, eine Abänderung einer Entscheidung über den öffentlich-rechtlichen VA nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht zu beantragen, die ausschließlich auf eine Neubewertung eines Anrechts einer privatrechtlichen betrieblichen Altersversorgung gestützt wird (BGH v. 18.01.2017 - XII ZB 98/16, FamRZ 2017, 515).

Im Verfahren auf Abänderung des VA gem. §  51 VersAusglG und §  225 FamFG ist der Versorgungsträger zwar Beteiligter (vgl. §  219 Nr. 2 FamFG). Die verfahrensrechtliche Stellung als Antragsgegner kommt ihm im Abänderungsverfahren dagegen nicht zu, da durch die Abänderung des VA in die Rechte der beteiligten Eheleute eingegriffen wird, mit der Folge, dass diese Antragsteller und Antragsgegner im Abänderungsverfahren sind (OLG Hamm v. 31.07.2020 - 2 SAF 8/20, FamRZ 2020, 1912).