Autoren: Götsche/Kretzschmar |
Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts ist gem. § 70 Abs. 1 FamFG die (durch einen Rechtsanwalt einzulegende, § 114 Abs. 2 FamFG) Rechtsbeschwerde zum BGH nur dann statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie (wegen § 70 Abs. 2 FamFG) zulässt. Eine Nichtzulassungsbeschwerde existiert nicht.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen eine Beschwerdeentscheidung zum VA kann wirksam auf die Teilung eines oder mehrerer Versorgungsanrechte beschränkt werden, wenn nicht besondere Gründe die Einbeziehung sonstiger Anrechte zwingend erfordern (BGH v. 23.09.2020 - , FamRZ 2021, ). Von einer solchen - die Teilanfechtung und Teilzulassung ausschließenden - notwendigen wechselseitigen Abhängigkeit der im VA einzubeziehenden Versorgungsanrechte kann insbesondere dann ausgegangen werden, wenn bei einer Härtefallprüfung nach § eine Gesamtwürdigung vorzunehmen ist (BGH v. 23.09.2020 - , FamRZ 2021, ; BGH v. 03.02.2016 - , FamRZ 2016, ).
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