42.11.2 Beschwerde

Autoren: Götsche/Kretzschmar

Statthaftes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Amtsgerichts ist die Beschwerde zum Oberlandesgericht gem. §§ 58 ff. FamFG, auch wenn es sich um eine Teilentscheidung handelt (siehe dazu bereits Teil 42.10). In Verbundsachen besteht für die Eheleute Rechtsanwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde, auch wenn sich die Beschwerde allein gegen den VA richtet (BGH v. 26.04.2017 - XII ZB 3/16, FamRZ 2017, 1151). In isolierten Versorgungsausgleichssachen besteht für die Eheleute dagegen kein Anwaltszwang für die Einlegung der Beschwerde. Für die Versorgungsträger besteht kein Anwaltszwang bei Einlegung der Beschwerde. Gemäß § 10 Abs. 1 FamFG können die Beteiligten das Verfahren selbst betreiben, soweit eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht geboten ist. Für Vereinigungen sowie für Behörden handeln ihre gesetzlichen Vertreter und Vorstände (§ 9 Abs. 3 FamFG). Diese müssen ein Rechtsmittel allerdings nicht persönlich unterzeichnen, sondern können sich dafür Handlungsbevollmächtigter (§ 54 Abs. 1 HGB) bedienen. Dabei kann der Handlungsbevollmächtigte eines Versorgungsträgers Beschwerde auch ohne besonders erteilte Befugnis zur Prozessführung gem. § 54 Abs. 2 HGB einlegen (BGH v. 01.08.2018 - XII ZB 159/18, FamRZ 2018, 1816).