AG Kitzingen - Beschluß vom 21.12.1993 (XVII 18/93) - DRsp Nr. 1995/2262
AG Kitzingen, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen XVII 18/93
DRsp Nr. 1995/2262
1. Für das Verfahren bei der Festsetzung einer von der Staatskasse zu ersetzenden Vergütung des im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspflegers eines mittellosen Betroffenen ist gemäß § 1835 Abs. 4 S. 2 BGB, § 16 Abs. 1 S. 2 ZSEG der Richter zuständig, der den Verfahrenspfleger bestellt hat, nicht der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. 2. Der im Unterbringungsgenehmigungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellte Rechtsanwalt kann als Vergütung grundsätzlich die im gerichtlichen Verfahren bei Freiheitsentziehungen bestimmten Gebühren (§ 112BRAGO) verlangen.
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