OLG München - Beschluss vom 22.12.2005
33 Wx 176/05
Normen:
BGB § 1908d Abs. 1, Abs. 2 ; FGG § 12 § 69i Abs. 3, Abs. 6 ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 730
NJW-RR 2006, 512
OLGReport-München 2006, 137

Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Sachverständigengutachten bei Anzeichen paranoider Vorstellungen

OLG München, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 33 Wx 176/05

DRsp Nr. 2006/1059

Amtsermittlung bei Antrag auf Aufhebung der Betreuung - Sachverständigengutachten bei Anzeichen paranoider Vorstellungen

»1. Für das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung der Betreuung gilt der Grundsatz der Amtsermittlung. Besondere verfahrensrechtliche Vorschriften bestehen dann nicht, wenn das Vormundschaftsgericht dem Antrag auf Aufhebung der Betreuung nicht entsprechen will (vgl. BayObLG FamRZ 1998, 323). 2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der Tatrichter zur Aufklärung, ob eine Betreuung weiterhin erforderlich ist, ein Sachverständigengutachten in Auftrag gibt, weil das letzte Gutachten mehr als 1 1/2 Jahre zurückliegt und aus Schreiben des Betroffenen Anhaltspunkte für paranoide Vorstellungen erkennbar sind.«

Normenkette:

BGB § 1908d Abs. 1, Abs. 2 ; FGG § 12 § 69i Abs. 3, Abs. 6 ;

Sachverhalt: