BayObLG - Beschluß vom 21.12.1993
1Z BR 49/93
Normen:
BGB § 2079, § 2200 ; FGG § 19 ;
Fundstellen:
ErbPrax 1994, 134
ZEV 1994, 106

BayObLG - Beschluß vom 21.12.1993 (1Z BR 49/93) - DRsp Nr. 1995/1324

BayObLG, Beschluß vom 21.12.1993 - Aktenzeichen 1Z BR 49/93

DRsp Nr. 1995/1324

»1. Ein Vorbescheid, mit dem das Nachlaßgericht die Ernennung eines Testamentsvollstreckers ankündigt, ist nicht zulässig. Der Erbe kann einen solchen Vorbescheid mit der einfachen Beschwerde anfechten. 2. Hat der Erblasser seinen späteren Ehegatten in einem vor der Eheschließung errichteten Testament mit einem nicht nur ganz geringfügigen Vermächtnis bedacht, so ist der Ehegatte nicht übergangen. Unabhängig vom Wert des Gesamtnachlasses ist eine solche Zuwendung jedenfalls dann nicht nur ganz geringfügig, wenn aus ihrer Art und ihrem Umfang geschlossen werden kann, daß der Erblasser den anfechtenden späteren Ehegatten bei der Verteilung des Nachlasses als eine ihm nahestehende Person in Betracht gezogen und ihm im Hinblick hierauf objektiv erhebliche Vermögenswerte zugewandt hat.«

Normenkette:

BGB § 2079, § 2200 ; FGG § 19 ;

Sachverhalt:

I. Die Erblasserin ist im Jahr 1992 verstorben. Sie hatte im Jahr 1991 den ihr schon seit Jahren bekannten Beteiligten zu 2 geheiratet. Die Beteiligte zu 1 ist ihr einziges Kind.