BayObLG - Beschluß vom 23.12.1993 (3Z BR 223/93) - DRsp Nr. 1994/7071
BayObLG, Beschluß vom 23.12.1993 - Aktenzeichen 3Z BR 223/93
DRsp Nr. 1994/7071
Auch bei der vorläufigen Anordnung, die die Herausgabe eines Kindes regelt, ist für die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten § 13 aFGG anwendbar und zwar auch dann, wenn die vorläufige Anordnung keine Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten enthält.Soll der leibliche Vater das Kind an die Pflegeeltern herausgeben, so sind die Pflegeeltern materiell am Verfahren beteiligt.