Der Senat stellt zunächst fest, daß die Entscheidungen des BGH in BGHSt 29, 85 [hier: III (323) 134 a] und des 5. Strafsenats des BayObLG in NJW 1982, 1243 [hier: III (323) 140 a] seiner Urteilsfindung nicht entgegenstünden: In dem vom BGH entschiedenen Fall seien Unterhaltsgläubiger und -schuldner Ausländer gewesen, und der Unterhaltsberechtigte habe überdies im Ausland gelebt; in dem vom BayObLG entschiedenen Fall hätten sich die Auswirkungen der Unterhaltsverweigerung ausschließlich auf die fiskalischen Belange des österreichischen Staates beschränkt.
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