OLG Zweibrücken - Beschluss vom 12.11.2002
3 W 200/02
Normen:
FGG § 20 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 7 § 69i Abs. 8 ; BGB § 1908b § 1908c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 706
OLGReport-Zweibrücken 2003, 134
Rpfleger 2003, 190
Vorinstanzen:
LG Zweibrücken, vom 24.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 64/02
AG Pirmasens, vom 07.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen XVII 582/92

Beschwerderecht gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 12.11.2002 - Aktenzeichen 3 W 200/02

DRsp Nr. 2002/18381

Beschwerderecht gegen die Ablehnung eines Betreuerwechsels

»Die Tochter des Betreuten ist nicht berechtigt, Beschwerde gegen die Entscheidung des Amtsgerichts einzulegen, mit der der von ihr angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist (Anschluss an BGHZ 132, 157; BayObLG Rpfleger 1998, 112).«

Normenkette:

FGG § 20 § 57 Abs. 1 Nr. 9 § 69g Abs. 1 § 69i Abs. 7 § 69i Abs. 8 ; BGB § 1908b § 1908c ; GG Art. 6 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die weitere Beschwerde ist statthaft, nicht an eine Frist gebunden und auch im Übrigen verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden (§§ 20 Abs. 1, 21 Abs. 2, 27 Abs. 1, 29 Abs. 1 und 4 FGG). Die Befugnis der Beteiligten zu 1) zur Einlegung der Rechtsbeschwerde ergibt sich daraus, dass ihre Erstbeschwerde vom Landgericht als unzulässig "zurückgewiesen" (gemeint: verworfen) worden ist (vgl. dazu etwa BayObLG FamRZ 1996, 508).

2. In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts beruht (§§ 27 Abs. 1 FGG, 546 ZPO). Das Landgericht hat die Erstbeschwerde zu Recht als unzulässig verworfen. Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pirmasens vom 7. März 2002, mit dem der von der Beteiligten zu 1) angeregte Betreuerwechsel abgelehnt worden ist, stand dieser ein Beschwerderecht nicht zu.