KG - Beschluss vom 20.12.2005
1 W 170/03
Normen:
BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1906 Abs. 1, 3 S. 1 ; FGG § 68 § 69g Abs. 5 § 70e Abs. 1 § 70c § 70i ;
Fundstellen:
FamRZ 2006, 1481
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 18.03.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 83 T 39/03
AG Schöneberg, - Vorinstanzaktenzeichen 50 XVII B 1780

Bestellung eines Betreuers bei bestehender Vollmacht

KG, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 W 170/03 - Aktenzeichen 1 W 182/03

DRsp Nr. 2007/11176

Bestellung eines Betreuers bei bestehender Vollmacht

»Eine Vollmacht im Sinne des § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB steht der Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung nicht entgegen, wenn die Vollmacht eine Heilbehandlung mit Psychopharmaka ausschließt, die medizinisch indiziert ist, um eine Verschlimmerung der Krankheit des Betroffenen zu verhindern. Die probeweise Verlegung des Untergebrachten aus der geschlossenen auf eine offene Station führt dann nicht zur Wirkungslosigkeit der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung, wenn die ihr zugrunde liegenden Voraussetzungen weiter bestehen und die Verlegung in engem zeitlichen Zusammenhang mit dem Ende des genehmigten Unterbringungszeitraums steht. Das kann bei einer probeweisen Verlegung zehn Tage vor Entlassung des Untergebrachten der Fall sein.«

Normenkette:

BGB § 1896 Abs. 2 S. 2 § 1906 Abs. 1, 3 S. 1 ; FGG § 68 § 69g Abs. 5 § 70e Abs. 1 § 70c § 70i ;

Gründe:

A. Betreuerbestellung vom 27. September 2002

Die weitere Beschwerde der Betroffenen ist zulässig, §§ 27, 29 Abs. 1 FGG. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.