AG Cochem, vom 18.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 213/02
AG Cochem, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 XVII 213/02
Betreuungsrecht: Die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht ist dem Richter, nicht dem Rechtspfleger vorbehalten
OLG Zweibrücken, Beschluss vom 10.05.2005 - Aktenzeichen 2 AR 20/05
DRsp Nr. 2005/10201
Betreuungsrecht: Die Entscheidung über eine Abgabe, eine Übernahme des Verfahrens oder eine Vorlage an das obere Gericht ist dem Richter, nicht dem Rechtspfleger vorbehalten
»Eine Vorlage durch den Rechtspfleger stellt nur dann eine genügende Grundlage für die Entscheidung über den Abgabestreit oder ein Verfahren über die Bestimmung des zuständigen Gerichts dar, wenn es sich in der Hauptsache um eine dem Rechtspfleger übertragene Angelegenheit handelt.«
Das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken ist für die Entscheidung über die Abgabe des Verfahrens gemäß §§ 65 a Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 Satz 1, 199 Abs. 2 Satz 2 FGG, § 4 Abs. 3 Nr. 2 aGerOrgG Rheinland-Pfalz zuständig.
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