Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs nach Ehezeitende; Ausgleich der Versorgung von Berufs- und Zeitsoldaten
BGH, Beschluß vom 11.11.1981 - Aktenzeichen IVb ZB 873/80
DRsp Nr. 1994/4961
Durchführung des Versorgungsausgleichs nach Einschlagung eines anderen Berufswegs nach Ehezeitende; Ausgleich der Versorgung von Berufs- und Zeitsoldaten
A. Für die Form des Ausgleichs sind im Gegensatz zur Höhe der Versorgung allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entscheidung der letzten Tatsacheninstanz maßgebend. Dazu ist festzustellen, welchen Berufsweg der Ehegatte nach Ehezeitende eingeschlagen hat. Ist er (in der Ehezeit war der ausgleichspflichtige Ehegatte Zeitsoldat) Beamter oder Berufssoldat geworden, findet zum Ausgleich - jedoch nur des Nachversicherungswerts der Versorgungsaussicht in der gesetzlichen Rentenversicherung - das Quasisplitting gem. § 1587b Abs. 2BGB statt. Anderenfalls ist die Aussicht durch Rentensplitting gem. § 1587b Abs. 1BGB auszugleichen. B. Dieselben Grundsätze gelten für den Soldaten auf Zeit. Seine Versorgungsaussicht ist mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann zu bewerten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte nach dem Ende der Ehezeit Beamter oder Berufssoldat wird und daher keine Nachversicherung stattfindet, sondern sich die als Zeitsoldat verbrachte Dienstzeit bei der Beamten- oder Soldatenversorgung auswirkt.