AG Deggendorf, - Vorinstanzaktenzeichen XVII 737/92
Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern
BayObLG, Beschluss vom 25.06.1992 - Aktenzeichen 3Z BR 74/92
DRsp Nr. 1999/4687
Einleitung eines Unterbringungsverfahrens in Bayern
Auch nach Inkrafttreten des Betreuungsgesetzes kann ein Unterbringungsverfahren in Bayern aufgrund des bayerischen Gesetzes über die Unterbringung psychisch Kranker und deren Betreuung (UnterbrG) außer durch einen Antrag der Kreisverwaltungsbehörde auch durch Eilmaßnahmen der Polizei oder des Leiters der Einrichtung, in der sich der Betroffene bereits befindet, eingeleitet werden; diese Maßnahmen sind der Kreisverwaltungsbehörde, die sich dazu nicht ausdrücklich geäußert hat, zuzurechnen.