Die gemäß §§ 14 FGG, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Den Eltern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts besteht für die Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg. Auch ist die Rechtsverteidigung nicht mutwillig, § 114 ZPO.
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