.1. Als zuständiges Gericht wird das Amtsgericht Donaueschingen bestimmt.
I.
Der Antragsteller begehrt die Abänderung eines Unterhaltsvergleiches.
Das Familiengericht Donaueschingen hat das Verfahren nach Gewährung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 22.8.2019 an das Amtsgericht Karlsruhe verwiesen. Zur Begründung führt das Familiengericht Donaueschingen aus, die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Karlsruhe ergebe sich aus § 28 AUG.
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