BGH - Beschluss vom 30.08.2017
XII ZB 562/16
Normen:
BGB § 242; BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; BGB § 1789 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 277;
Fundstellen:
FamRZ 2017, 1846
FuR 2018, 39
MDR 2017, 1329
NJW-RR 2017, 1350
Vorinstanzen:
AG Wetzlar, vom 24.02.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 614 F 786/15
OLG Frankfurt/Main, vom 01.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 WF 78/16

Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Wirksame Bestellung des Umgangspflegers vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten

BGH, Beschluss vom 30.08.2017 - Aktenzeichen XII ZB 562/16

DRsp Nr. 2017/14345

Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Umgangspflegers im Vergütungsfestsetzungsverfahren; Wirksame Bestellung des Umgangspflegers vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten

FamFG §§ 168 Abs. 1, 277 a) Ein im Vergütungsfestsetzungsverfahren festzusetzender Vergütungsanspruch des Umgangspflegers setzt voraus, dass dieser vor der Aufnahme seiner Tätigkeiten wirksam nach §§ 1915 Abs. 1 Satz 1, 1789 Satz 1 BGB bestellt wurde.b) Ohne eine förmliche Bestellung kann der Umgangspfleger im Vergütungsfestsetzungsverfahren Ersatz von Aufwendungen und eine Vergütung auch dann nicht verlangen, wenn er bereits zuvor auf Veranlassung des Gerichts tätig geworden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 1. November 2016 aufgehoben, soweit dem Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 stattgegeben wurde.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Wetzlar vom 24. Februar 2016 aufgehoben und der Vergütungsantrag der weiteren Beteiligten zu 2 vom 9. Dezember 2015 insgesamt zurückgewiesen.

Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei.

Beschwerdewert: 492 €

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 1684 Abs. 3 S. 6; BGB § 1789 S. 1; BGB § 1915 Abs. 1 S. 1; FamFG § 168 Abs. 1; FamFG § 277;

Gründe

I.