I. Der Antragsteller hat im Dezember 2004 beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 4. Oktober 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen. Der Tenor dieses Beschlusses lautet:
"Der Vergleich im Verfahren des Amtsgerichts Hameln -15 F 112/02- wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller berechtigt ist, mit dem Kind L####### im 6-wöchigem Rhythmus jeweils an dem vom Jugendamt zu bestimmenden Tag für die Dauer von 4 Stunden den Umgang in Begleitung einer neutralen Person auszuüben. Hierbei ist dem Jugendamt überlassen, die Räumlichkeiten zu bestimmen und die neutrale Person einzusetzen."
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