OLG Celle - Beschluss vom 16.12.2005
12 WF 141/05
Normen:
FGG § 33 ;
Vorinstanzen:
AG Hameln, vom 15.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 15 F 81/03

Freiwillige Gerichtsbarkeit: Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung

OLG Celle, Beschluss vom 16.12.2005 - Aktenzeichen 12 WF 141/05

DRsp Nr. 2007/8224

Freiwillige Gerichtsbarkeit: Voraussetzungen für die Verhängung eines Zwangsgeldes wegen Verstoßes gegen die Umgangsregelung

Gem. § 33 FGG kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn jemand der gerichtlichen Verpflichtung, eine Handlung vorzunehmen, nicht nachkommt. Die Anordnung einer Vollstreckungsmaßnahme setzt eine vollzugsfähige gerichtliche Verfügung voraus. Die Verfügung muss genau bestimmt sein (OLG Düsseldorf, FamRZ 1999, 522). Als Vollstreckungsgrundlage ist damit nur eine Umgangsregelung geeignet, die genaue und erschöpfende Bestimmungen über Art, Ort und Zeit des Umgangs mit dem Kind enthält.

Normenkette:

FGG § 33 ;

Gründe:

I. Der Antragsteller hat im Dezember 2004 beantragt, gegen die Antragsgegnerin wegen schuldhafter Zuwiderhandlung gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Hameln vom 4. Oktober 2004 ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000 EUR festzusetzen. Der Tenor dieses Beschlusses lautet:

"Der Vergleich im Verfahren des Amtsgerichts Hameln -15 F 112/02- wird dahingehend abgeändert, dass der Antragsteller berechtigt ist, mit dem Kind L####### im 6-wöchigem Rhythmus jeweils an dem vom Jugendamt zu bestimmenden Tag für die Dauer von 4 Stunden den Umgang in Begleitung einer neutralen Person auszuüben. Hierbei ist dem Jugendamt überlassen, die Räumlichkeiten zu bestimmen und die neutrale Person einzusetzen."