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Die Parteien streiten um die Entscheidung über den Besuch einer weiterführenden Schule ab Klasse 5 der gemeinsamen minderjährigen Tochter L..., geb. am ...
Die Parteien waren miteinander verheiratet. Aus der Ehe stammt ihr Kind L..., welches seit Trennung der Eltern bei der Kindesmutter lebt. Durch Beschluss des Amtsgerichts Stralsund vom 08.04.2003, Az.: 21 F 588/02, steht das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kindesmutter allein zu.
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