OLG Düsseldorf, Beschluß vom 22.12.1993 - Aktenzeichen 5 UF 20/92
DRsp Nr. 1995/2485
Grobe Unbilligkeit des Versorgungsausgleichs
»1. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist nicht schon dann nach den beiderseitigen Verhältnissen grob unbillig, wenn der Ausgleichsberechtigte aufgrund überdurchschnittlichen Vermögens derzeit besser als der Ausgleichsverpflichtete dasteht.2. Grobe Unbilligkeit i.S. von § 1587c Nr. 1 BGB kann bei nicht ausgleichspflichtigem Grund- und Kapitalvermögen des Ausgleichsberechtigten erst anzunehmen sein, wenn der Versorgungsausgleich zu einem erheblichen Ungleichgewicht zu Lasten des Ausgleichsverpflichteten führen würde oder der Ausgleichsverpflichtete auf die von ihm erworbenen Versorgungsrechte dringend angewiesen ist.
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