LG Hannover - Beschluß vom 29.09.1992 (10 T 74/92) - DRsp Nr. 1995/2128
LG Hannover, Beschluß vom 29.09.1992 - Aktenzeichen 10 T 74/92
DRsp Nr. 1995/2128
1. Dem im Unterbringungsverfahren bestellten Verfahrenspfleger steht ein Auslagen- und Gebührenanspruch gemäß §§ 1915, 1835 Abs. 2BGB in Verbindung mit § 112 Abs. 5 und Abs. 2BRAGO zu. 2. Dieser Gebührenanspruch richtet sich gegen die Staatskasse, da der Betroffene Sozialhilfeempfänger ist, § 1835 Abs. 4BGB. 3. Die Höhe der Vergütung richtet sich bei dem mittellosen Betroffenen nach den §§ 112 Abs. 5 und Abs. 4BRAGO bis zur vierfachen Mindestgebühr des § 112 Abs. 2BRAGO.
Zustimmende Anmerkung dazu Albers-Schäfer in AnwBl 1993, 193; ablehnende Stellungnahme zur Einschränkung des Gebührenanspruches auf die niedrigeren Sätze des § 112 Abs. 4BRAGO durch Bach in AnwBl 1993, 401