LG Köln - Beschluß vom 06.12.1993 (1 T 635/93) - DRsp Nr. 1995/6796
LG Köln, Beschluß vom 06.12.1993 - Aktenzeichen 1 T 635/93
DRsp Nr. 1995/6796
Lebt die Betroffene seit über einem Jahr in einem Wohnwagen, der auf einem Campingplatz außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereichs des die Betreuungssache führenden Amtsgerichtes abgestellt ist und sind zugleich Anstrengungen im Gange, der Betroffenen einen neuen festen Wohnsitz zu besorgen, ist diese provisorische Aufenthaltsverlagerung kein wichtiger Grund zur Abgabe der Sache an das für den derzeitigen Aufenthalt der Betroffenen örtlich zuständige Amtsgericht, §§ 65a, 46 FGG.