LG Oldenburg - Beschluß vom 19.06.1992 (8 T 461/92) - DRsp Nr. 1995/6747
LG Oldenburg, Beschluß vom 19.06.1992 - Aktenzeichen 8 T 461/92
DRsp Nr. 1995/6747
Ein nach den §§ 67, 70bFGG im öffentlich-rechtlichen Unterbringungsverfahren zum Verfahrenspfleger bestellter Rechtsanwalt hat keinen Vergütungsanspruch gemäß § 112BRAGO, auch nicht in analoger Anwendung; sein Anspruch auf Entschädigung richtet sich allein nach den §§ 1835, 1836BGB. Er ist nämlich nicht als Rechtsanwalt, sondern als Pfleger im Sinne des § 1 Abs. 2BRAGO bestellt worden.